BGH: Bezahlte redaktionelle Beiträge in einer Zeitung müssen deutlich mit dem Begriff "Anzeige" gekennzeichnet sein

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss (Urteil vom 6. Februar 2014 ­ I ZR 2/11 ­ GOOD NEWS II)

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    Bezahlte Beiträge müssen als Anzeige ausgewiesen sein

    Im Fall stritten die Parteien, zwei Presseunternehmen, über zwei von der Verlegerin des kostenlosen Anzeigenblatts „GOOD NEWS“ veröffentlichten Beiträge. Die Beiträge waren durch Sponsoren finanziert worden und mit dem Hinweis „sponsored by“ entsprechend gekennzeichnet.

    Wettbewerbsverstoß wegen unzureichender Kennzeichnung

    Eine Konkurrentin der Verlegerin, die Herausgeberin des „Stuttgarter Wochenblatts“, sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gem. §4 Nr. 11 UWG. Die Norm legt fest, dass insbesondere derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hier soll die Verlegerin gegen §10 des Landespressegesetzes Baden-Württemberg (LPresse G BW) gehandelt haben.

    § 10 LPresseG BW lautet:

    Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

    Die Kennzeichnung der Beiträge mit „sponsored by“ reiche nicht aus, um kenntlich zu machen, dass es sich hier um Anzeigen im Sinne des §10 LPresseG BW handele.

    Es besteht ein striktes Gebot der Kenntlichmachung

    Der BGH hat dieser Ansicht zugestimmt. Nach Ansicht der Richter wird das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen verletzt, wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern „sponsored by“ reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.

    Fazit: Sobald für einen Beitrag ein Entgelt gezahlt wird, muss dieses mit dem expliziten Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet werden. Das Gesetz ist hier eindeutig.

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